Geschützt werden durch das Opferentschädigungsgesetz das Opfer selbst und gegebenenfalls auch Familienangehörige.
Wichtig ist, dass durch das Opferentschädigungsgesetz keine ausschließlichen Vermögensschäden ersetzt werden.
Zunächst bedarf es einer Antragstellung bei der zuständigen Behörde, in Berlin ist der Antrag beim Landesamt für Gesundheit und Soziales zu stellen. Diese muss innerhalb eines Jahres nach der Schädigung erfolgen und ist kostenfrei. Hilfe durch einen Anwalt wird durch den Staat übernommen.
Weiter ist eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit Voraussetzung, hervorgerufen durch einen tätlichen, vorsätzlichen und rechtswidrigen Angriff. Beispiele hierfür sind versuchte Tötungen, aber beispielsweise auch Kindesmissbrauch und Vergewaltigungen. Auch Verführung oder Täuschung können schon die Anwendung des Opferentschädigungsgesetzes begründen. Das Opferentschädigungsgesetz gilt nur für auf deutschem Hoheitsgebiet begangene Straftaten.
Die Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen für einen Antrag trägt der Antragssteller. Hierbei stehe ich Ihnen gerne zur Seite!
