Geprüft wird die Höhe der Opferentschädigung durch die jeweils zuständigen Ämter.
Je nach Einzelfall kommen folgende Opferentschädigungen in Betracht:
- Ersatz der Heilbehandlungs- und Rehabilitationskosten
- Entschädigungszahlung der schädigungsbedingten Erwerbslosigkeit
- Lebensrente im Hinblick auf die erlittenen Schäden
Schmerzensgeld oder ein Vermögensersatz sind im Rahmen der Opferentschädigung durch das OEG nicht möglich.
