Bei welchen Straftaten kommt eine Nebenklage in Frage? Kann jeder Nebenkläger werden?

 

Wie bereits geschildert, stellt die Nebenklage eine Ausnahme von dem im Strafverfahren geltenden Strafverfolgungsmonopol des Staates dar. Aus diesem Grund ist sie nicht bei allen, sondern nur bei der Verfolgung ganz bestimmter Straftaten zulässig.

Um welche Straftaten es sich hierbei im Einzelnen genau handelt, ist § 395 STPO (Strafprozessordnung) zu entnehmen.

 

 

Nebenklageberechtigt ist demnach zum einen, wer Opfer einer der in § 395 Abs. 1 StPO

abschließend(!) genannten schwerwiegenden Straftaten geworden ist.

Zu den dort aufgezählten Straftaten gehören insbesondere: Straftaten…

  • gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch von Kindern)
  • gegen die körperliche Unversehrtheit (Aussetzung, schwere und die gefährliche Körperverletzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Körperverletzung im Amt)
  • gegen die persönliche Freiheit (Menschenhandel, Menschenraub, Verschleppung und Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel, Zwangsheirat, Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme und Nötigung)

Außerdem mit inbegriffen sind versuchte Straftaten gegen das Leben wie der versuchte Mord und der versuchte Totschlag.

 

Im Falle einer vollendeten Straftat gegen das Leben regelt § 395 Abs. 2 StPO, dass statt des Getöteten die Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner des Getöteten die Nebenklage wahrnehmen können. Wichtig zu beachten ist, dass die Nebenklage für jeden einzelnen der soeben aufgezählten Angehörigen möglich ist. Verdeutlicht an dem Beispiel einer Familie hieße dies, dass beide Elternteile, alle Geschwister und ggf. Kinder des Getöteten gleichzeitig als Nebenkläger auftreten können und sich insoweit auch individuell von einem Anwalt beraten lassen können.

 

  • 395 Abs. 3 StPO ergänzt Abs. 1 durch weitere rechtswidrige Taten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen. Hierzu zählen unter anderem die Beleidigung, die fahrlässige Körperverletzung sowie der Raub. Die Tatbestände sind hier jedoch nicht abschließend aufgezählt: Dies bedeutet, dass theoretisch jeder, der Opfer (irgend)einer Straftat geworden ist, auch zum Nebenkläger werden kann.
  • 395 Abs. 3 StPO setzt dabei jedoch dringend die Gebotenheit der Nebenklage aus besonderen Gründen voraus.

Einen solchen Grund stellen beispielsweise besonders schwerwiegende körperliche oder seelische Folgen der Tat für das Opfer dar.

 

Jedoch ist nicht nur §395 StPO zu beachten. Der Nebenkläger muss weiter auch prozessfähig sein, sprich er muss dazu fähig sein, Prozesshandlungen innerhalb eines Verfahrens selbst oder durch seinen Vertreter vorzunehmen. Voraussetzung hierfür ist die Geschäftsfähigkeit gemäß §104ff. BGB, wonach Minderjährige grundsätzlich nicht geschäftsfähig sind. Ein geschäftsunfähiger und somit auch prozessunfähiger Minderjähriger kann jedoch durch Erklärung seines gesetzlichen Vertreters als Nebenkläger im Prozess auftreten.

 

Ist jedoch der Täter minderjährig, so ist eine Nebenklage nicht möglich.

 

Wenn Sie sich nun fragen, ob die gegen Sie verübte Straftat auch zu den anschlussberechtigenden Straftaten im Sinne der zugehörigen Vorschrift gehört und ob Sie als Nebenkläger infrage kommen, kläre ich dies gerne in einem unverbindlichen Termin persönlich mit Ihnen.