Geregelt ist der Widerruf der Nebenklage in § 402 StPO. Hiernach verliert die Anschlusserklärung durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
Unter Widerruf versteht man dabei den rückgängig machenden Akt mit dem die Wirkungen eines früheren Akts (hier: Anschlusserklärung) beendet werden sollen.
Für den Widerruf der Anschlusserklärung ist im Gegensatz zur Anschlusserklärung selbst keine bestimmte Form vorgesehen. Dementsprechend ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ein konkludenter (sprich stillschweigender) Widerruf kann bereits darin gesehen werden, dass der Nebenkläger seine aus der Nebenklage hervorgehenden Rechte über längere Zeit bewusst nicht ausgeübt hat.
Der Widerruf ist jederzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und auch in der Revisionsinstanz zulässig. Er beendet die Nebenklage mit sofortiger Wirkung. Da der Widerruf auf die dem Gericht vorliegende Anschlusserklärung bezogen ist, kann er auch nur dem Gericht gegenüber erklärt werden. Die Wirkung des Widerrufs erstreckt sich nur für die Zukunft. Folglich bleiben bereits ergangene Urteile und Beschlüsse bestandskräftig.
