Was für Kosten kommen auf mich zu?

Einen besonderen Problempunkt für viele Opfer stellen die befürchteten (Anwalts)Kosten dar. Aus genau diesem Grund meiden viele Opfer den Gang zum Anwalt und das obwohl Ihnen in vielen Fällen durch die Inanspruchnahme eines Anwalts gar keine Kosten entstehen.

Der Paragraph 397 a StPO enthält diesbezüglich Regelungen für nebenklageberechtigte Opfer:

In den unter § 397 a Abs. 1 Ziffer 1 und 2 genannten Fällen muss dem Opfer auf Antrag immer ein Rechtsanwalt auf Kosten des Staates beigeordnet werden. Hierbei kommt es weder auf die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen noch auf andere Voraussetzungen an. Es muss lediglich die rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung des Angeklagten wegen einer dort aufgezählten Straftat bestehen.

Dazu zählen: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, sowie versuchter Mord und Totschlag, außerdem alle rechtswidrigen Tötungsdelikte, soweit es hier um das Recht der Angehörigen geht.

Auch bei den unter § 397 a Abs. 1 Ziffer 3 genannten Delikten muss die Beiordnung eines Rechtsbeistandes erfolgen. Jedoch bedarf es hier der zusätzlichen Voraussetzung, dass das Delikt bereits zu schweren (körperlichen oder psychischen) Schäden beim Opfer geführt hat.

Hierbei geht es um folgende Delikte: Schwere Körperverletzung, Menschenraub, Verschleppung, Entziehung Minderjähriger, schweres Stalking, Verbrechen der Freiheitsberaubung, erpresserischen Menschenraub und Geiselnahme. Ebenso Raub, schwerer Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer.

Bei den unter § 397 a Abs. 1 Ziffer 4 aufgeführten Delikten muss die Beiordnung erfolgen, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jedoch können auch ältere Betroffene hier eine kostenfreie Beiordnung erhalten unter der Voraussetzung, dass sie ohne einen Anwalt ihre Interessen selbst nicht ausreichend vertreten können.

Betroffen sind hier folgende Delikte: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, sexueller Missbrauch von Kindern, Forderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Ausbeutung von Prostituierten, Zuhälterei und sexueller Missbrauch von Jugendlichen. Weiter die Aussetzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, schwere Körperverletzung, Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und Arbeitskraft, Förderung des Menschenhandels, Menschenraub, Verschleppung und Entziehung Minderjähriger. Überdies “einfaches” Stalking, erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme und Nötigung in besonders schweren Fall sowie Raub, schweren Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer.

Prozesskostenhilfe

Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 397 a Abs. 1 nicht vorliegen, können Verletzte gemäß § 397 a Abs. 2 StPO immerhin eine sog. Prozesskostenhilfe erhalten. Diese wird immer dann gewährt, wenn das Opfer zum einen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der anwaltschaftlichen Vertretung zu tragen und zum anderen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist und der Verletzte somit seine Interessen selbst nicht ausreichend vertreten kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.

 

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