Welche Rechte hat der Nebenkläger?

Die wesentlichen Rechte des Nebenklägers sind in § 397 StPO geregelt. Sie sollen ihm in erster Linie eine gesicherte Schutz- und Rechtsposition während des Verfahrens gewährleisten.

Die Rechte des Nebenklägers lassen sich in 3 Abschnitte gliedern: Vor, während und nach der Hauptverhandlung.

Insbesondere ist das in allen 3 Abschnitten geltende Recht auf Beistand oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemäß §397 Abs. 2 StPO zu erwähnen, welches das sichere Fundament zur Durchsetzung aller weiteren Rechte des Nebenklägers im Verfahren bildet.

Vor der Hauptverhandlung – Ermittlungs- und Zwischenverfahren

  • Recht auf Anhörung
  • Recht auf Unterrichtung anstehender Termine
  • Recht auf Einhaltung von Ladungsfristen
  • Recht auf Akteneinsicht (nur durch den Sie vertretenden Anwalt möglich)
  • Beweisantragsrechte
  • Recht auf sofortige Beschwerde nach 400 II StPO
  • Recht auf Ladung zur Hauptverhandlung in der gesetzlichen Frist

Hauptverhandlung

Straftaten mit einem zu erwartenden Strafmaß von maximal 2 Jahren Freiheitsstrafe werden vor dem Amtsgericht angeklagt, Straftaten mit einem zu erwartenden Strafmaß von maximal 4 Jahren Freiheitsstrafe vor dem Schöffengericht, alles darüber Hinausgehende vor dem Landgericht.

  • Anwesenheitsrecht gemäß 397 I 1 StPO & rechtlicher Beistand oder Vertretung durch Ihren Rechtsanwalt
  • Fragerecht
  • Beweisantragsrecht
  • Befangenheitsantragsrecht
  • Abgabe eines Schlussplädoyers
  • Gerichtskontrolle

Nach der Hauptverhandlung

  • Einlegen von Rechtsmitteln gegen das Urteil unabhängig von der Staatsanwaltschaft gemäß 401 StPO: hier bietet Ihnen Ihr Rechtsanwalt eine ausführliche Beratung

Weiter kann ein Nebenkläger, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, zur Wahrung seiner Rechte einen Dolmetscher oder Übersetzer hinzuziehen und hat damit einen Anspruch auf unentgeltliche Dolmetscher- bzw. Übersetzerleistung.