Wie erfolgt die Erhebung der Nebenklage?

Voraussetzung für die Erhebung einer Nebenklage ist die Erhebung der Klage durch die Staatsanwaltschaft. Ist dies erfolgt, so kann die Nebenklage in jedem Verfahrensabschnitt erfolgen, auch während oder nach dem Prozess.

Die Erhebung der Nebenklage erfolgt durch die schriftliche Einreichung einer sogenannten Anschlusserklärung.

Im Anschluss an die Erklärung folgt die Entscheidung des Gerichts über den Anschluss. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Nebenklage vorliegen und entscheidet nach Anhörung der Staatsanwaltschaft durch einen Beschluss. Außerdem gibt es gegebenenfalls den anderen Verfahrensbeteiligten, wie z.B. der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten, die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

Geregelt sind alle relevanten Einzelheiten sowie Sonderfälle in der Vorschrift § 396 StPO.

Die Vorschrift § 398 StPO stellt in Abs. 1 klar, dass der Anschluss des Nebenklägers an die Anklage der Staatsanwaltschaft weder Einfluss auf die Durchführung noch auf den Fortgang des Strafverfahrens hat. Der Fortgang des Verfahrens hängt nicht von der Mitwirkung des teilnahmebefugten Nebenklägers ab. Aus diesem Grund kann die Wiederholung prozessualer Maßnahmen vom Nebenkläger nicht verlangt werden.

Abs. 2 regelt, dass bereits anberaumte gerichtliche Termine selbst bei begründeter Verhinderung des Nebenklägers oder seines Vertreters stattfinden. Daher haben Terminverlegungsanträge des Nebenklägers selten Erfolg.